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Gefängnisordnung

Vorschriften für Betrieb und Verhalten im Staatsgefängnis

Gefängnisordnung

Vorschriften für Betrieb und Verhalten im Staatsgefängnis

§ 1Inhaftierung

Gefangene werden nach Urteil oder genehmigter U-Haft eingeliefert. Einlieferung dokumentieren; Rechte mitteilen.

§ 2Rechte der Gefangenen

Anspruch auf menschenwürdige Behandlung, Grundversorgung, Freizeitausgleich und Kontakt zu Rechtsbeistand.

§ 3Disziplin

Bei Regelverstoß: Privilegienentzug oder Isolationshaft möglich. Körperliche Bestrafung ist strikt verboten.

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